Allgemeine Geschäftsbedingungen der Rudolf Rost Sperrholz GmbH

1. Geltungsbereich

a) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten in Ergänzung der Gebräuche im holzwirtschaftlichen Verkehr (Tegernseer Gebräuche) für alle Verträge, Lieferungen, An- und Verkäufe, sonstigen Leistungen – einschließlich hierbei erbrachter Beratungsleistungen, soweit diese nicht Gegenstand eines selbstständigen Beratungsvertrags sind – im Geschäftsverkehr mit allen Geschäftspartnern (Käufern, Lieferanten, Verkäufern, Kunden), die nicht Verbraucher i.S. von § 13 BGB sind.

b) Abweichenden Bedingungen, insbesondere in Allgemeinen Geschäftsbedingungen unserer Geschäftspartner, wird hiermit widersprochen.

c) Im Rahmen einer laufenden Geschäftsverbindung unter Kaufleuten werden diese AGB auch dann Bestandteil des Vertrages, wenn Fa. Rudolf Rost Sperrholz GmbH (im Folgenden „Rost“) im Einzelfall nicht ausdrücklich auf ihre Einbeziehung hingewiesen hat. Sie gelten damit auch für zukünftige Aufträge / Geschäfte.

 

2. Angebot und Vertragsschluss

a) Die in den Katalogen und Verkaufsunterlagen von Rost sowie im Internet enthaltenen „Angebote“ sind stets freibleibend und nur als Aufforderung zur Abgabe eines Angebots zu verstehen.

b) Aufträge von Geschäftspartnern gelten als angenommen, wenn sie durch Rost entweder schriftlich bestätigt oder unverzüglich nach Auftragseingang ausgeführt werden. Dann gilt die Rechnung als Auftragsbestätigung.

c) Aufträge von Rost an Geschäftspartner sind von diesen unter Angabe der verlangten Lieferzeit unverzüglich schriftlich zu bestätigen. Erhält Rost binnen einer Woche nach dem Bestelltag keine schriftliche Bestätigung, gilt der Auftrag als nicht erteilt.

 

3. Lieferungen durch Rost

a) Teillieferungen sind zulässig.

b) Eine vereinbarte Lieferfrist verlängert sich – auch innerhalb eines Verzuges – angemessen bei allen unvorhersehbaren, nach Vertragsabschluss eingetretenen Hindernissen, die Rost nicht zu vertreten hat (insbesondere auch Betriebsstörungen, Streik, Aussperrung oder Störung der Verkehrswege), soweit solche Hindernisse nachweislich auf die Lieferung des verkauften Gegenstandes von erheblichem Einfluss sind. Dies gilt auch, wenn diese Umstände bei den Lieferanten von Rost und deren Unterlieferanten eintreten. Beginn und Ende derartiger Hindernisse teilt Rost dem Geschäftspartner unverzüglich mit. Dieser kann von Rost die Erklärung verlangen, ob Rost zurücktreten oder innerhalb angemessener Frist nach Wegfall des Hindernisses liefern will. Erklärt sich Rost nicht unverzüglich, kann der Geschäftspartner zurücktreten. Schadensersatzansprüche sind in diesem Fall ausgeschlossen.

c) Rost haftet hinsichtlich rechtzeitiger Lieferung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

d) Im Falle einer Lieferverzögerung ist der Geschäftspartner verpflichtet, auf Verlangen von Rost innerhalb einer Frist von einer Woche schriftlich zu erklären, ob er weiterhin auf Lieferung besteht oder wegen der Verzögerung vom Vertrag zurücktritt und/oder Schadensersatz statt der Leistung verlangt. Erfolgt keine fristgemäße schriftliche Erklärung, so kann Rost entweder den Vertrag erfüllen oder von diesem zurücktreten.

 

4. Lieferungen an Rost

a) Sämtliche Lieferungen hat der Geschäftspartner – soweit nicht abweichend geregelt – gemäß den handelsüblichen Güte- und Kennzeichnungsbestimmungen der bestellten Ware auszuführen.

b) Der Geschäftspartner gewährleistet, dass die gelieferte Ware den für ihren Vertrieb und ihre Verwendung geltenden gesetzlichen und behördlichen Bestimmungen entspricht und nicht gegen Rechte Dritter verstößt.

c) Erfolgt die Lieferung durch einen Geschäftspartner nicht innerhalb der vereinbarten Frist, ist Rost nicht verpflichtet, eine Nachfrist zu setzen, sondern ist unmittelbar berechtigt, die weitere Vertragserfüllung abzulehnen, vom Vertrag zurückzutreten und / oder Schadensersatz zu verlangen. Bereits erfolgte Teilliefe
rungen kann Rost anerkennen, ohne die Rechte hinsichtlich nicht fristgemäß erfolgter Teillieferungen zu verlieren.

d) Die Lieferung erfolgt auf Kosten und auf Gefahr des Geschäftspartners an Rost oder an die in der Bestellung angegebene (Kunden-) Adresse. Im letzten Fall ist der beigefügte Lieferschein vom Empfänger quittiert an Rost zurück zu senden. Soweit Rost diese quittierte Empfangsbestätigung nicht vorliegt, gilt die Ware weder als geliefert, noch als abgenommen.

 

5. Konkurrenzschutz

Sofern Rost gegenüber dem Geschäftspartner den Empfänger der bestellten Ware offenlegt, anerkennt der Geschäftspartner für diese und alle zukünftigen Lieferungen den absoluten Kundenschutz gegenüber dem Empfänger zugunsten von Rost. Jeder Verstoß gegen diesen Kundenschutz berechtigt Rost, vom Geschäftspartner Schadensersatz in Höhe von 15% des Netto-Verkaufspreises der Ware zu verlangen, die unter Verletzung des Kundenschutzes geliefert worden ist / geliefert wird. Die Geltendmachung eines da- rüber hinaus gehenden Schadensersatzes behält sich Rost vor.

 

6. Gefahrübergang / Abnahmeverpflichtung

a) Mit der Bereitstellung der Ware am vereinbarten Lieferort durch Rost geht die Gefahr, auch die Gefahr des zufälligen Untergangs der Ware, auf den Geschäftspartner über.

b) Rost ist im Falle von höherer Gewalt, Krieg, unverschuldeter Einstellung der Fabrikation, unvorhergesehenen Ereignissen und nicht von Rost zu vertretender behördlicher Maßnahmen, die Einfluss auf die Fabrikation haben, nicht zur Abnahme gelieferter Ware verpflichtet.

 

7. Preise / Zahlung / Aufrechnung / Rücktritt

a) Alle Preise verstehen sich rein netto ohne gesetzliche Umsatzsteuer. Skonti werden nicht gewährt.

b) Rost leistet Zahlungen durch Übersendung von Verrechnungsschecks oder durch Überweisung.

c) Zahlungen der Geschäftspartner sind bei Empfang der Ware sofort ohne Abzug fällig. Rost ist insoweit auch berechtigt, im Fall der Erbringung von Teillieferungen (vergleiche Ziffer 3 a) entsprechende Teilrechnungen zu erstellen und diesbezüglich sofortige Zahlung gemäß Satz 1 zu verlangen.

d) Schecks werden stets zahlungshalber, nicht an Zahlung Statt angenommen. Im Fall eines Scheckprotests kann Rost sofortige Barzahlung Zug um Zug gegen Rückgabe des Schecks verlangen.

e) Eine Aufrechnung ist nur mit von Rost anerkannten, unstreitigen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen der Geschäftspartner zulässig.

f) Für den Fall, dass der Geschäftspartner Rost gegenüber falsche Angaben über seine Kreditwürdigkeit macht oder die Kreditwürdigkeit des Geschäftspartners objektiv fehlt und dadurch die Zahlungsansprüche von Rost gefährdet sind, behält Rost sich vor, vom Vertrag zurück zu treten. Die Kreditwürdigkeit fehlt objektiv insbesondere, nicht abschließend aufgezählt, dann, wenn gegen den Geschäftspartner Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erfolgen, ein Insolvenzverfahren eröffnet oder ein Insolvenzverfahren mangels Masse abgelehnt wird.

g) Sollte ein vom Kunden bestellter Artikel nicht lieferbar sein, weil Rost von seinem Lieferanten ohne sein Verschulden trotz dessen vertraglicher Verpflichtung nicht beliefert wird, ist Rost zum Rücktritt von dem Vertrag berechtigt. In diesem Fall wird Rost den Kunden unverzüglich darüber informieren, dass die bestellte Ware nicht mehr verfügbar ist und etwaige schon erbrachte Leistungen unverzüglich erstatten.

 

8. Eigentumsvorbehalt

a) Rost behält sich das Eigentum an verkaufter Ware bis zur vollständigen Bezahlung des Kaufpreises vor.

b) Wird die Vorbehaltsware vom Geschäftspartner zu einer neuen beweglichen Sache verarbeitet, so erfolgt die Verarbeitung für Rost, ohne dass Rost hieraus verpflichtet wird / ist; die neue Sache wird Eigentum von Rost.

c) Soweit Rost durch die Verbindung / Verarbeitung kein (Mit-) Eigentum gemäß §§ 947 ff. BGB erlangt, so überträgt der Geschäftspartner bereits jetzt Rost das (Mit-) Eigentum nach dem Verhältnis des Wertes der Vorbehaltsware zu der anderen Ware zur Zeit der Verbindung / Verarbeitung. Der Geschäftspartner hat die im (Mit-) Eigentum von Rost stehende Vorbehaltsware unentgeltlich zu verwahren.

d) Der Geschäftspartner ist zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder zum Einbau der Vorbehaltsware nur im üblichen ordnungsgemäßen Geschäftsgang und nur mit der Maßgabe berechtigt und ermächtigt, dass bereits jetzt die aus der Weiterveräußerung / Verwendung / dem Einbau entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest durch den Geschäftspartner an Rost abgetreten werden; Rost nimmt die Abtretung an. Als Wert der Vorbehaltsware gilt der Rechnungsbetrag von Rost, der jedoch außer Ansatz bleibt, soweit ihm Rechte Dritter entgegenstehen. Steht die weiterveräußerte Vorbehaltsware im Miteigentum von Rost, so erstreckt sich die Abtretung der Forderungen auf den Betrag, der dem Anteilswert von Rost an dem Miteigentum entspricht. Der Geschäftspartner ist widerruflich zur Einziehung der abgetretenen Forderungen berechtigt und verpflichtet, es sei denn, dass der Geschäftspartner seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt.

e) Über Zwangsvollstreckungsmaßnahmen Dritter in die Vorbehaltsware oder in die abgetretenen Forderungen hat der Geschäftspartner Rost unverzüglich unter Übergabe der für den Widerspruch notwendigen Unterlagen zu unterrichten.

f) Mit Zahlungseinstellung und/oder Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens erlischt das Recht zur Weiterveräußerung, zur Verwendung oder Einbau der Vorbehaltsware oder die Ermächtigung zum Einzug der abgetretenen Forderungen. Dies gilt nicht für die Rechte des Insolvenzverwalters.

g) Übersteigt der Wert der eingeräumten Sicherheiten die Forderungen (ggf. vermindert um An- und Teilzahlungen) um mehr als 20%, so erfolgt insoweit die – gegebenenfalls anteilige – Freigabe der Sicherheiten.

 

9. Verzug

a) Befindet sich der Geschäftspartner in Zahlungsverzug, ist Rost nach schriftlicher Mahnung diesem gegenüber berechtigt, die Ware zurück zu nehmen und hierzu auch den Betrieb des Geschäftspartners zu betreten
/ durch ihre Beauftragten betreten zu lassen und die Ware wegzunehmen. Diese Rückführung der Ware ist kein Rücktritt vom Vertrag.

b) Hat sich der Geschäftspartner verpflichtet, die Ware am Sitz von Rost abzuholen, tritt bezüglich dieser Pflicht Verzug ein, sobald der vereinbarte Abholungstermin um mehr als 1 Woche überschritten ist. Für die Dauer des Verzugs ist der Geschäftspartner verpflichtet, Rost ein Lagergeld in ortsüblicher Höhe zu zahlen. Es wird je angefangene Woche berechnet und ist monatlich nachträglich zu zahlen. Bei Abholung der Ware ist der Restbetrag des Lagergelds zur Zahlung fällig. Rost ist berechtigt, die Ware nur Zug-um-Zug gegen vollständigen Zahlungsausgleich herauszugeben.

c) Rost ist berechtigt, im Fall des Zahlungsverzugs Zinsen in Höhe der jeweils banküblichen Zinsen für die vertragliche oder geduldete Überziehung von Kontokorrentkonten, mindestens jedoch in Höhe der gesetzlichen Verzugszinsen, zu verlangen.

 

10. Holzeigenschaften

a) Holz ist ein Naturprodukt; seine naturgegebenen Eigenschaften, Abweichungen und Merkmale sind daher stets zu beachten. Insbesondere hat der Geschäftspartner die biologischen, physikalischen und chemischen Eigenschaften beim Kauf und der Verwendung zu berücksichtigen.

b) Die Bandbreite von natürlichen Farb-, Struktur- und sonstigen Unterschieden innerhalb einer Holzart gehört zu den Eigenschaften des Naturproduktes Holz und stellt keinerlei Reklamations- oder Haftungsgrund dar.

 

11. Mängel / Gewährleistung / Verjährung

a) Rost ist nicht verpflichtet, Ersatzlieferungen für mangelbehaftete Ware anzunehmen, jedoch berechtigt, Nachlieferung zu verlangen.

b) Ansprüche von Rost auf Minderung, Schadensersatz und sonstige gesetzliche Rechte wegen Mängel werden durch Weiterverkauf und Verarbeitung der Ware nicht berührt. Dies gilt unabhängig vom Zeitpunkt, in dem die Mängel erkannt werden.

c) Eignungs- und Verwendungsrisiken liegen beim Käufer. Für Mängelrügen wird auf die geltenden Tegernseer Gebräuche verwiesen. Bei beiderseitigen Handelsgeschäften unter Kaufleuten bleibt § 377 HGB unberührt.

d) Bei zutreffenden Beanstandungen ist Rost berechtigt, unter Berücksichtigung der Art des Mangels und der berechtigten Interessen des Geschäftspartners die Art der Nacherfüllung (Ersatzlieferung, Nachbesserung) festzulegen.

e) Wird ein Zurückbehaltungsrecht wegen Mängel oder sonstigen Beanstandungen geltend gemacht, darf dies durch Rost und den Geschäftspartner lediglich in einem zum Mangel / zur Beanstandung angemessenen Umfang erfolgen. Über die Angemessenheit der Höhe entscheidet im Streitfall ein von der IHK / HK am Ort der Ware benannter Sachverständiger. Dieser soll auch über die Verteilung der Kosten seiner Einschaltung nach billigem Ermessen entscheiden. Die Entscheidungen des Sachverständigen sind für die Vertragsparteien abschließend und bindend.

f) Über einen bei einem Verbraucher eintretenden Gewährleistungsfall hat der Geschäftspartner Rost unverzüglich zu informieren.

g) Sachmängelansprüche verjähren in 12 Monaten. Dies gilt nicht, soweit gesetzlich längere Fristen, namentlich in den §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 BGB (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 BGB (Rückgriffsanspruch) und § 634a Abs. 1 Nr. 2 BGB (Baumängel) vorgeschrieben sind.

 

12. Produkthaftung

Ansprüche wegen Produkt- und Produzentenhaftung richten sich ausschließlich nach Deutschem Recht. Geschäftspartner sind verpflichtet, Rost von allen Ansprüchen aus Produkt- und Produzentenhaftung freizuhalten.

 

13. Haftungsbegrenzung

a) Schadens- und Aufwendungsersatzansprüche der Geschäftspartner gegen Rost, gleich aus welchem Rechtsgrund, sind ausgeschlossen.

b) Bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit haftet Rost jedoch unbeschränkt.

c) Bei Fahrlässigkeit haftet Rost nur für die Verletzung wesentlicher Pflichten, die eine Erreichung des Vertragszwecks gefährden, oder deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Geschäftspartner regelmäßig vertrauen darf. Die Haftung ist dabei auf den bei Vertragsschluss vorhersehbaren, vertragstypischen Schaden begrenzt.

d) Soweit die Haftung von Rost ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung ihrer Arbeitnehmern, Vertretern und Erfüllungsgehilfen.

e) Die Haftungsbeschränkungen gelten nicht bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit, für einen Mangel nach Übernahme einer Garantie für die Beschaffenheit eines Produkts und bei arglistig verschwiegenen Mängeln. Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz bleibt unberührt.

 

14. Datenspeicherung

Geschäftspartner werden hiermit davon informiert, dass Rost die im Rahmen der Geschäftsverbindung gewonnenen personenbezogenen Daten gemäß den Bestimmungen des Bundesdatenschutzgesetzes speichert und verarbeitet. Ergänzend sind die separat verfügbaren Datenschutzinformationen zu beachten.

 

15. Bauleistungen

Bei allen Bauleistungen, einschließlich Montage, gilt die Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB, Teile B und C) in der bei Vertragsschluss gültigen Fassung, soweit der Auftrag durch einen im Baugewerbe tätigen Vertragspartner erteilt wird.

 

16. Sonstige Vereinbarungen

a) Als Erfüllungsort für Lieferungen (einschließlich eventueller Nach- oder Ersatzlieferungen) und Zahlungen wird Rellingen vereinbart.
b) Als Gerichtsstand wird – je nach sachlicher Zuständigkeit – das Amts- bzw. Landgericht Hamburg vereinbart. Rost behält sich jedoch vor, Geschäftspartner auch an ihrem Sitz zu verklagen.

c) Mitarbeiter von Rost sind nicht berechtigt, mündliche Vereinbarungen zu treffen. Diese bedürfen zu ihrer Wirksamkeit stets der schriftlichen Bestätigung.

d) Für die Geschäftsbeziehungen zwischen den Vertragsparteien gilt ausschließlich Deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.

 

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen unwirksam oder undurchführbar sein oder werden, so ist dadurch die Wirksamkeit der übrigen Klauseln davon nicht betroffen.
An die Stelle der unwirksamen oder undurchführbaren Bestimmung soll diejenige wirksame und durchführ- bare Regelung treten, deren Wirkungen der wirtschaftlichen Zielsetzung am nächsten kommen, die die Vertragsparteien mit der unwirksamen bzw. undurchführbaren Bestimmung verfolgt haben.

 

Stand: 12.03.2021